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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen digtraform GmbH

I. Allgemeine Regelungen
1. Geltungsbereich/ Vertragsschluss 

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch AGB genannt) regeln das Vertragsverhältnis zwischen des Herrn Bernd Kladders, digtraform GmbH i.Gr., Centroallee 273-275, 46047 Oberhausen (nachfolgend „Anbieter“ genannt) und seinen Kunden. Der Vertrag kommt durch die schriftlich, per E-Mail oder per Fax erklärte Annahme des vom Anbieter gemachten Angebots zustande, sofern dieses nicht ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet wurde. 

(2) Das Angebot des Anbieters richtet sich ausschließlich an Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. 

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Anbieter auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

(4) Die in diesen AGB genannten Anlagen sind Bestandteil des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags und dem Angebot des Anbieters beigefügt. 

2. Datensicherheit, Datenschutz 

(1) Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. 

(2) Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei. 

(3) Der Anbieter wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrages erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu. 

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange Anwendungsdaten im Einflussbereich des Anbieters liegen, auch über das Vertragsende hinaus. 

(5) Des Weiteren gelten ggf. die besonderen Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung bei dem jeweiligen Vertrag. 

3. Geheimhaltung 

(1) Die Vertragspartner werden über alle vertraulich zu behandelnden Informationen, die ihnen im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses zur Kenntnis gelangt sind, Stillschweigen bewahren bzw. diese nur im vorher schriftlich hergestellten Einvernehmen der jeweils anderen Partei Dritten gegenüber – gleich zu welchem Zweck – verwenden. Zu den als vertraulich zu behandelnden Informationen zählen die von der informationsgebenden Partei ausdrücklich als vertraulich bezeichneten Informationen und solche Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen der Überlassung eindeutig ergibt. Durch 

den Anbieter vertraulich zu behandeln sind insb. die Anwendungsdaten, sollte er von diesen Kenntnis erlangen. 

(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 entfallen für solche Informationen oder Teile davon, für die die empfangende Partei nachweist, dass sie 

  • -  ihr vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; 

  • -  der Öffentlichkeit vor dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich waren; 

  • -  der Öffentlichkeit nach dem Empfangsdatum bekannt oder allgemein zugänglich wurden, ohne dass die informationsempfangende Partei hierfür verantwortlich ist. 

(3) Öffentliche Erklärungen der Parteien über eine Zusammenarbeit werden nur im vorherigen gegenseitigem Einvernehmen abgegeben. 

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 bestehen auch über das Vertragsende hinaus auf unbestimmte Zeit, und zwar so lange, wie ein Ausnahmetatbestand nach Abs. 2 nicht nachgewiesen ist. 

4. Haftung, Haftungsgrenzen 

(1) Die Parteien haften einander bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle von ihnen sowie ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schäden unbeschränkt.

(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt. 

(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz (§ 536a BGB) für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel wird ausgeschlossen; Abs. 1 und 2 bleiben unberührt. 

(4) Im Übrigen haftet eine Partei nur, soweit sie eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Unter Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf - also die wesentlichen vertraglichen Hauptpflichten. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. 

(5) Für Datenverlust bzw. Datenvernichtung haftet der Anbieter nur, soweit er die Vernichtung vorsätzlich, grob fahrlässig oder aufgrund eines Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht verursacht hat. Die Haftung des Anbieters ist der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der auch im Fall einer ordnungsgemäßen Datensicherung durch den Kunden entstanden wäre. 

(6) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

5. Höhere Gewalt 

(1) Keine der Parteien ist zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen im Fall und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insb. folgende Umstände sind als höhere Gewalt in diesem Sinne anzusehen: 

- von der Partei nicht zu vertretende(s) Feuer/Explosion/Überschwemmung, 

- Krieg, Meuterei, Blockade, Embargo, 

- über 6 Wochen andauernder und von der Partei nicht schuldhaft herbeigeführter Arbeitskampf, 

- nicht von einer Partei beeinflussbare technische Probleme des Internets; dies gilt nicht, sofern und soweit der Anbieter die Telekommunikationsleistung mit anbietet. 

(2) Jede Partei hat die andere über den Eintritt eines Falls höherer Gewalt unverzüglich schriftlich bzw. per Fax in Kenntnis zu setzen. 

(3) Solange der Anbieter (i) auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder (ii) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Anbieters (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist (,,höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (,,Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Anbieter teilt dem Kunden derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als 3 Monate an, werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten frei. 

6. Personal des Anbieters, Einsatz von Subunternehmern 

(1) Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass die von ihm für die Leistungserbringung eingesetzten Personen sowie Subunternehmen ausreichend qualifiziert sind. Der Anbieter wird dem Kunden auf dessen Wunsch die Qualifikation der von ihm eingesetzten Personen in geeigneter Form nachweisen. 

(2) Der Anbieter ist bei der Wahl der Personen und der Subunternehmen, die er zur Leistungserbringung einsetzt, frei. 

(3) Der Anbieter wird sich um Kontinuität bei den für den Kunden tätigen Personen bemühen. 

(4) Die vom Anbieter eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunde und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit vom Anbieter eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen. 

(5) Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen des Vertrags, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den der Anbieter mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeitsvereinbarung. 

7. Nennung als Referenzkunde 

Der Anbieter ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden berechtigt, den Kunden als Referenzkunden in seiner Referenzliste anzugeben. Der Kunde darf die Zustimmung jedoch nicht unbillig verweigern. 

8. Sonstiges 

(1) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

(2) Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. 

(3) Nebenbestimmungen außerhalb dieses Vertrags und seiner Anlagen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages und der Anhänge bedürfen der zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses. 

(4) Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags beeinträchtigt nicht die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhalts. 

(5) Ergeben sich in der praktischen Anwendung dieses Vertrags Lücken, die die Vertragspartner nicht vorgesehen haben, oder wird die Unwirksamkeit einer Regelung i.S.d. Abs. 4 rechtskräftig oder von beiden Parteien übereinstimmend festgestellt, so verpflichten sie sich, diese Lücke oder unwirksame Regelung in sachlicher, am wirtschaftlichen Zweck des Vertrages orientierter angemessener Weise auszufüllen bzw. zu ersetzen. 

(6) Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern nicht eine Norm zwingend einen anderen Gerichtsstand anordnet, das für den Sitz des Anbieters zuständige Gericht. 

II. Besonderheiten beim Abschluss eines Vertrags über Programmierleistungen - und/oder Beratungsleistungen 

1. Vertragsgegenstand 

Der Anbieter erbringt im Rahmen des im Angebot beschriebenen Projekts für den Kunde Beratungs- bzw. Programmierleistungen („Leistungen“). Die Leistungserbringung erfolgt auf dienstvertraglicher Basis iS der §§ 611 ff. BGB. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. 

2. Leistungen des Anbieters 

(1) Der Anbieter wird die im Angebot aufgeführten Leistungen zu den dort vereinbarten Bedingungen erbringen.

(2) Der Anbieter wird erforderlichenfalls mit den anderen Dienstleistern und Lieferanten des Kundes eng kooperieren. Soweit dem Anbieter hierdurch ein nicht nur unerheblicher Aufwand entsteht, ist er berechtigt, diesen unter Zugrundelegung der bei Vertragsschluss vereinbarten Personentagessätze separat abzurechnen, vorausgesetzt, die Vertragsparteien haben diesbezüglich zuvor eine Vereinbarung über die einzelnen Modalitäten getroffen. Soweit der Anbieter beabsichtigt, hiernach zusätzlichen Aufwand gegenüber dem Kunde abzurechnen, wird er den Kunde hierüber unverzüglich schriftlich oder in Textform informieren. 

(3) Der Anbieter wird den Kunde unverzüglich schriftlich oder in Textform unterrichten, wenn Hindernisse oder Beeinträchtigungen auftreten, die Auswirkung auf die Leistungen haben können oder der Anbieter Grund hat, mit dem Auftreten solcher Hindernisse oder Beeinträchtigungen zu rechnen. Die Pflicht des Anbieters zur Erbringung der Leistungen bleibt hiervon unberührt. 

(4) Ist für den Anbieter erkennbar, dass die von ihm zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf ihm in der Zwischenzeit bekannt gewordene Tatsachen oder Anforderungen modifiziert werden müssen, wird der Anbieter den Kunde hierauf unverzüglich schriftlich oder in Textform hinweisen. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn der Anbieter erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Kundes fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind. 

3. Leistungen des Kunden 

(1) Die Projekt- und Erfolgsverantwortung für das im Angebot beschriebene Projekt verbleibt beim Kunden. Davon unabhängig ist der Anbieter jedoch für die vertragsgemäße Erbringung der von ihm unter diesem Vertrag geschuldeten Leistungen verantwortlich. 

(2) Der Kunde wird dem Anbieter bei Bedarf Räume und Arbeitsplätze für die erforderliche Anzahl von Personen zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Kunde dem Anbieter alle bei ihm vorhandenen und für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig aktiv zur Verfügung stellen sowie dafür Sorge tragen, dass auf Seiten des Kunden in ausreichender Anzahl geeignete Ansprechpersonen mit dem erforderlichen Fachwissen zur Verfügung stehen. 

(3) Der Kunde hat dem Anbieter und dessen Personal bei Bedarf zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren. 

(4) Die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen stellen eine echte Verpflichtung und nicht nur eine Obliegenheit dar. Erbringt der Kunde die von ihm zu erbringenden Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß und hat dies Auswirkungen auf die vom Anbieter zu erbringenden Leistungen, so kann der Anbieter – unbeschadet weitergehender Rechte – eine entsprechende angemessene Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen (bspw. Änderungen des Zeitplans und der Vergütung) verlangen. Sofern dem Anbieter durch nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Erbringung der Mitwirkungsleistungen ein Mehraufwand entsteht, kann er dem Kunden diesen Mehraufwand unter Anwendung der in dem Angebot genannten Personentagessätze gesondert in Rechnung stellen. 

4. Leistungsort 

Der Anbieter erbringt die Leistungen nach vorheriger Absprache und soweit erforderlich in den Geschäftsräumen des Kunden. Soweit eine Durchführung in den Geschäftsräumen des Kunden nicht erforderlich ist, ist der Anbieter in der Auswahl des Leistungsorts frei. 

5. Änderungsverfahren 

(1) Der Kunde ist berechtigt, schriftlich Änderungen der Leistungen zu verlangen. Der Anbieter wird vom Kunden gewünschte Änderungen nicht unbillig verweigern. 

(2) Der Anbieter wird das Änderungsverlangen des Kundes zeitnah prüfen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, ist der Anbieter berechtigt, für den mit der Prüfung erforderlichen Aufwand eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Ist dies der Fall, teilt der Anbieter dies dem Kunde unverzüglich mit und unterbreitet ihm zugleich ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zum Zeitrahmen der Prüfung und zur Vergütung. Beauftragt der Kunde den Anbieter mit der Prüfung seines Änderungsverlangens gegen eine gesonderte Vergütung und beauftragt der Kunde den Anbieter später mit der Durchführung der angebotenen Änderung, so wird die für die Prüfung des Änderungsverlangens gezahlte Vergütung auf die für die Durchführung der Änderung zu zahlende Vergütung angerechnet. 

(3) Ist eine umfangreiche, vom Kunde gesondert zu vergütende Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, wird der Anbieter dem Kunde binnen 14 Werktagen ein Realisierungsangebot mit allen für die Entscheidungsfindung des Kunden erforderlichen Informationen, insb. unter Angabe von Leistungszeiträumen und Vergütung, unterbreiten. Sollte es dem Anbieter im Einzelfall nicht möglich sein, dem Kunde innerhalb des vorstehenden Zeitraums ein Realisierungsangebot zu unterbreiten, wird er dies dem Kunde unter Nennung eines verbindlichen Datums, zu dem er das Realisierungsangebot vorlegen wird, mitteilen. 

(4) Leistungsänderungen sind durch eine entsprechende Vertragsanpassung schriftlich zu dokumentieren. Solange die Vertragsparteien keine Vereinbarung über eine Leistungsänderung getroffen haben, wird der Anbieter die Leistungen gemäß der ursprünglichen Vereinbarung erbringen. 

6. Zusammenarbeit 

(1) Für die Leistungserbringung ist eine enge Zusammenarbeit der Vertragsparteien notwendig. Die Vertragsparteien werden sich daher über alle Umstände aus ihrer Sphäre informieren, die eine Auswirkung auf die Leistungserbringung durch den Anbieter haben können. 

(2) Die Vertragsparteien benennen jeweils eine verantwortliche Person, die der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Ansprechpartner zur Verfügung steht und die befugt ist, für die jeweilige Vertragspartei verbindliche Erklärungen abzugeben und Erklärungen der anderen Vertragspartei entgegenzunehmen. 

(3) Soweit im Einzelfall ein Ansprechpartner nicht zur Abgabe einzelner Erklärungen berechtigt ist, wird er unverzüglich die entsprechend berechtigten Personen bzw. Gremien seiner Vertragspartei über den betreffenden Sachverhalt informieren und eine Entscheidung herbeiführen. 

7. Vergütung 

(1) Kunde vergütet die Leistungen nach Aufwand unter Zugrundelegung der festgelegten Personentagessätze. Materialaufwand wird gesondert in tatsächlich angefallener Höhe vergütet. Ein Personentag umfasst 8 Zeitstunden Arbeitszeit. Nicht voll geleistete Personentage werden anteilig auf Halbstundenbasis vergütet. 

(2) Reisekosten und Spesen sind gesondert in einem angemessenen Umfang in tatsächlich angefallener Höhe zu vergüten.

(3) Reisen innerhalb der Stadt Essen sind keine Arbeitszeit. Im Übrigen sind Reisezeiten zu 50 % Arbeitszeiten. Dies gilt insb. dann, wenn Reisen auf ausdrückliche Veranlassung des Kunden erfolgen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist. 

8. Zahlungsmodalitäten 

(1) Die Rechnungsstellung erfolgt auf Zeit- und Materialbasis jeweils monatlich nachträglich für die im Vormonat erbrachten Leistungen. 

(2) Der Anbieter wird der monatlichen Rechnung jeweils einen prüffähigen Leistungsnachweis für die von ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen gemäß dem als Anlage zum Angebot (Muster Leistungsnachweis) anliegendem Muster beifügen. 

(3) Die Vergütung ist mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zahlbar. 

9. Qualitative Leistungsstörungen 

(1) Der Kunde hat den Anbieter unverzüglich schriftlich oder in Textform zu informieren, wenn er erkennt, dass er eine Leistung des Anbieters nicht vertragsgemäß erbracht worden ist. Er hat dabei die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Anbieter so detailliert wie möglich zu spezifizieren. 

(2) Soweit die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung vom Anbieter zu vertreten und der Kunde seiner Informationspflicht gem. Abs. 1 nachgekommen ist, ist der Anbieter zunächst berechtigt und verpflichtet, die betroffene Leistung ohne Mehrkosten für den Kunde innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen, sofern diese Nachholung der Leistung möglich und sinnvoll ist. 

(3) Soweit eine Nachholung der nicht vertragsgemäßen Leistungserbringung nicht möglich ist oder aus vom Anbieter zu vertretenden Gründen auch innerhalb einer vom Kunde gesetzten angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht gelingt, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. In diesem Fall hat der Anbieter Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrags erbrachten Leistungen. Der Anspruch auf Vergütung entfällt jedoch für solche Leistungen, die für den Kunde in Folge der Kündigung ohne Interesse sind. Der Kunde hat dem Anbieter binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung substantiiert schriftlich darzulegen, auf welche Leistungen dies zutrifft. 

(3) Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 

(4) Die Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen verjähren nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht bei qualitativen Leistungsstörungen aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. In diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

(5) Sofern es sich bei der qualitativen Leistungsstörung um eine Verletzung von Schutzrechten Dritter handelt, finden Ziff. V. 10. Anwendung. 

10. Geistiges Eigentum und Verletzung der Rechte Dritter 

(1) Der Anbieter bleibt Inhaber aller Materialien, die durch gewerbliche Schutzrechte oder schutzrechtsähnliche Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht („geistige Eigentumsrechte“), geschützt sind oder geschützt werden können („Materialien“) und ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Anbieter-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. 

Mit der Übergabe der Anbieter-Materialien räumt der Anbieter dem Kunde an den unter diesem Vertrag gelieferten Anbieter-Materialien ein nicht-ausschließliches, dauerhaftes, nicht übertragbares Recht ein, diese zu nutzen, soweit sich dies aus dem Zweck des Vertrags ergibt. 

(2) Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die ihm zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zustehen oder von ihm (oder von Dritten in seinem Auftrag) nach Abschluss dieses Vertrags entwickelt werden („Kunde-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen. Sofern diese vom Anbieter vorgenommen werden, erfolgen sie zur ausschließlichen Nutzung und Verwertung durch den Kunden. Der nachfolgende Abs. 3 findet hierfür entsprechende Anwendung. Der Kunde räumt dem Anbieter ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunde-Materialien ein. 

(3) Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt der Anbieter dem Kunde an den unter diesem Vertrag speziell für den Kunde erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien ein ausschließliches, unbefristetes, inhaltlich und räumlich unbeschränktes, übertragbares Recht ein, die betreffenden Materialien umfassend zu nutzen und zu verwerten. Vor vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den unter diesem Vertrag speziell für den Kunden erstellten und als solche in der Leistungsbeschreibung gekennzeichneten Materialien ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht gemäß Ziff. II. 10 Abs. 1 Teilabsatz 2. 

(4) Der Anbieter trägt dafür Sorge, dass keine Rechte Dritter bestehen, welche die vertragsgemäße Nutzung der vom Anbieter unter diesem Vertrag gelieferten Materialien durch den Kunde behindern, einschränken oder ausschließen. Sollten dennoch Dritte Ansprüche wegen Verletzung ihrer Rechte geltend machen, so gilt Folgendes, es sei denn, den Anbieter trifft an der geltend gemachten Schutzrechtsverletzung kein Verschulden: 

Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten durch die vom Anbieter unter diesem Vertrag erstellten Materialien gegen den Kunde geltend, wird der Kunde den Anbieter hierüber unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen. Er wird dem Anbieter soweit wie möglich die Verteidigung gegen diese Ansprüche überlassen und ihm hierzu alle erforderlichen Ermächtigungen für gerichtliche und außergerichtliche Maßnahmen erteilen. Der Kunde wird Ansprüche des Dritten nicht ohne schriftliche Zustimmung des Anbieters anerkennen. Der Kunde wird den Anbieter bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche in zumutbarem Umfang unterstützen. 

Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann der Anbieter nach seiner Wahl entweder dem Kunde eine Nutzungsmöglichkeit an den betroffenen Materialien verschaffen oder die betroffenen schutzrechtsverletzenden Materialien ohne bzw. nur mit für den Kunde zumutbaren Auswirkungen so ändern oder ersetzen, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden. 

(5) Der Anbieter wird den Kunde von allen Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und sonstigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer behaupteten oder festgestellten Schutzrechtsverletzung entstehen, freistellen. Im Fall einer zu Unrecht erfolgten Rechtsverfolgung wird der Kunde die ihm eventuell zustehenden Regressansprüche gegen den Dritten an den Anbieter abtreten. 

(6) Soweit der Kunde die vom Anbieter unter diesem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfallen die Ansprüche nach Ziff. II. 10., es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben. 

(7) Die vorstehenden Regelungen der Abs. 4 bis 6 finden umgekehrt entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Anbieter wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch Kunde-Materialien oder vom Kunden beigestellter Materialien Dritter in Anspruch genommen wird. 

III. Besonderheiten bei Abschluss eines Softwarekaufvertrags 1. Vertragsgegenstand 

(1) Sofern der Kunde mit dem Anbieter einen Softwarekaufvertrag geschlossen hat, ist Gegenstand dieses Vertrags der Verkauf eines Datenträgers mit der im Angebot bezeichneten Software. 

(2) Die Software enthält Bestandteile, die als Open Source Software lizenziert sind (nachfolgend als ,,Open Source-Komponenten“ bezeichnet) und Bestandteile, die ausschließlich unter den entsprechenden Lizenzbedingungen genutzt werden dürfen (nachfolgend als ,,proprietäre Komponenten“ bezeichnet). Die Open Source-Komponenten sind in einer Anlage zum Angebot mit den jeweils einschlägigen Lizenztexten aufgelistet. Der Sourcecode der Open Source-Komponenten wird dem Kunden zusammen mit den Urhebervermerken, Disclaimern und etwaigen weiteren Hinweisen auf dem Datenträger übergeben. Der Sourcecode der proprietären Komponenten wird nicht übergeben. 

(3) Der Datenträger enthält neben der Software eine Anwendungsdokumentation sowie eine Leistungsbeschreibung, die als Anlage dem Angebot beigefügt sind. Die Leistungsbeschreibung ist alleine für die zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Software maßgeblich. 

(4) Die Software und die Anwendungsdokumentation werden nachfolgend zusammen auch als ,,Vertragsgegenstände“ bezeichnet. 

2. Nutzungsumfang 

(1) Der Anbieter räumt dem Kunde ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf gleichzeitig nur von maximal der Anzahl natürlicher Personen ausgeübt werden, für die der Kunde den Kaufpreis gemäß Ziff. III. 3. entrichtet hat. Im Falle der Mehrnutzung gilt Ziff. III. 3. 

(2) Der Kunde darf die Software nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S. des § 15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). 

Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung- Stellen der Software für andere als Konzernunternehmen oder (iii) die Nutzung der Software zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder seiner Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. 

(3) Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Kunde darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. 

Hat der Kunde die Software nach Ziff. III. 8. Abs. 2. im Weg des Onlinedownloads erworben, ist er berechtigt, die Software bei Weitergabe nach Ziff. III. 6. auf einen Datenträger zu kopieren. Im Übrigen erschöpft sich das Recht des Anbieters an der Onlinekopie in gleicher Weise als hätte der Kunde die Software auf Datenträger erhalten. 

(4) Der Kunde ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software iS des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Kunde selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Anbieter zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Kunden stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Anbieter kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. 

(5) Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Anbieter nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen 

Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. 

(6) Überlässt der Anbieter dem Kunde im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (zB Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (zB Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kundes nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunde die neue Software produktiv nutzt. Der Anbieter räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. Das Recht des Kunden zur Weitergabe des Vertragsgegenstands (gleich welcher Version) an Dritte nach Ziff. III. 6 Abs. 1 bleibt hiervon unberührt. 

(7) Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist – vorbehaltlich der obigen Ausnahmen (soweit die Dokumentation in die Software integriert ist) – nicht gestattet. 

(8) Der Kunde ist berechtigt, die Open Source-Komponenten ebenfalls in dem in Ziff. III. 2. Abs. 1 beschriebenen Umfang zu nutzen. Der Kunden kann an den Open Source-Komponenten weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträge unter den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen abschließt. In diesem Fall wird die Nutzung der Open Source-Komponenten nicht von diesem Vertrag erfasst, sondern richtet sich alleine nach den jeweiligen dem Angebot beigefügten Open Source-Lizenzen. 

(9) Sofern die in der Anlage zum Angebot aufgelisteten Open Source Komponenten unter einer GNU Lesser General Public License (LGPL) stehen, geltend ergänzend folgende Regelungen: 

Für GNU Lesser General Public License, Version 2.1 gilt: 

Der Kunde ist berechtigt, die proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL Version 2.1 lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, für den internen Gebrauch des Kunden zu bearbeiten und zu diesem Zweck zu analysieren und zu reengineeren. Eine Weitergabe der dadurch gewonnenen Informationen und der bearbeiteten proprietären Komponenten ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt ist, ist dem Angebot beigefügt. 

Für GNU Lesser General Public License, Version 3 gilt: 

Der Kunde ist berechtigt, die proprietären Komponenten, die mit unter LGPL Version 3 lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, zu analysieren und zu reengineeren, um die der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken bearbeiten und Fehler der proprietären Komponenten beheben zu können. Eine Weitergabe der dadurch gewonnenen Informationen ist nicht gestattet. Eine Liste der proprietären Komponenten, die mit unter der LGPL lizenzierten Programmbibliotheken verlinkt sind, ist dem Angebot beigefügt. 

(10) Der Kunde darf im Rahmen des Supports erhaltene Software entsprechend den Regelungen in den Absätzen (1) bis (3) nutzen. Der Anbieter wird dem Kunden bei Übergabe mitteilen, bei welchen Bestandteilen es sich um Open Source-Komponenten handelt und bei welchen Bestandteilen um proprietäre Komponenten. 

(11) Überlässt der Anbieter dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände (,,Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung einschließlich der besonderen Regelungen hinsichtlich der Open Source Komponenten. 

Stellt der Anbieter eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Kunden nach diesem Vertrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Regelungen für die eingesetzten Open Source Komponenten auch ohne ausdrückliches 

Rückgabeverlangen des Anbieters, sobald der Kunden die neue Software produktiv nutzt. Der Anbieter räumt dem Kunden jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen. 

3. Kaufpreis, Zahlungsbedingungen 

(1) Der in dem Angebot vereinbarte Kaufpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung. 

(2) Der Kunde ist zu einer Nutzung der Software, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung (insbesondere beim gleichzeitigen Einsatz einer größeren Zahl von Nutzern als vereinbart) ist der Anbieter berechtigt, den für die weiter gehende Nutzung anfallenden Betrag gem. der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Anbieters in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden des Anbieters nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

(3) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

4. Installation, Schulung 

(1) Der Anbieter übernimmt die Installation und Einrichtung auf dem Server des Kunden für die in dem Angebot vereinbarte Vergütung zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vergütung ist fällig und zahlbar mit Rechnungsstellung, jedoch nicht vor Installation und Einrichtung der Software 

(2) Der Anbieter übernimmt zudem die Einweisung und Schulung zu den im Angebot vereinbarten Konditionen. Ergänzend gelten bezüglich der Schulungsleistungen die Bestimmungen unter Ziff. VI. dieser AGB. 

5. Schutz von Software und Anwendungsdokumentation 

(1) Soweit nicht dem Kunden nach diesem Vertrag ausdrücklich Rechte eingeräumt worden sind, stehen alle Rechte an den proprietären Komponenten und der Anwendungsdokumentation (und aller vom Kunden angefertigter Kopien davon) – insbesondere das Urheberrecht, die Rechte auf oder an Erfindungen sowie technische Schutzrechte – ausschließlich dem Anbieter zu. Das gilt auch für Bearbeitungen der proprietären Komponenten durch den Anbieter. Das Eigentum des Kunden an den jeweiligen Datenträgern solcher Kopien bleibt unberührt. 

(2) Der Kunde wird die überlassenen Vertragsgegenstände sorgfältig verwahren, um Missbrauch auszuschließen. Er wird Vertragsgegenstände (gleich ob unverändert oder umgearbeitet), Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Anbieters zugänglich machen, wobei Open Source- Komponenten von dieser Pflicht ausgenommen sind. Als Dritte gelten nicht die Angestellten des Kunden sowie sonstige Personen, die sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Vertragsgegenstände beim Kunden aufhalten. 

(3) Dem Kunden ist es nicht gestattet, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen und/oder Kontrollnummern oder -zeichen des Anbieters zu verändern oder zu entfernen. Ändert oder bearbeitet der Kunde die Vertragsgegenstände, sind diese Vermerke und Kennzeichen in die geänderte Fassung zu übernehmen. Für Änderungen und Bearbeitungen der Open Source-Komponenten richten sich die Pflichten des Kunden alleine nach den dem Angebot beigefügten Lizenztexten. 

(4) Gibt der Kunde Datenträger, Speicher oder sonstige Hardware, auf denen Vertragsgegenstände (ganz oder teilweise, unverändert oder umgearbeitet) gespeichert sind, (i) an Dritte ab, ohne dass eine Weitergabe nach Ziff. III. 6. vorliegt oder (ii) gibt er den unmittelbaren Besitz hieran auf, trägt er dafür Sorge, dass vorher die gespeicherten Vertragsgegenstände vollständig und dauerhaft gelöscht werden, wobei es dem Kunden frei steht, ob er auch die Open Source-Komponenten löscht. 

6. Weitergabe 

(1) Der Kunde darf die Vertragsgegenstände einem Dritten nur einheitlich und unter vollständiger und endgültiger Aufgabe der eigenen Nutzung der Vertragsgegenstände überlassen. Die vorübergehende oder teilweise entgeltliche Überlassung der Nutzung an Dritte ist untersagt, gleich ob die Vertragsgegenstände in körperlicher oder unkörperlicher Form überlassen werden. Das Gleiche gilt bei unentgeltlicher Überlassung. 

(2) Die Weitergabe der Vertragsgegenstände bedarf der schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Dieser erteilt die Zustimmung, wenn (i) der Kunde dem Anbieter schriftlich versichert, dass er alle Originalkopien der Vertragsgegenstände dem Dritten weitergegeben und alle selbst erstellten Kopien gelöscht hat, und (ii) der Dritte schriftlich sein Einverständnis gegenüber dem Anbieter mit den hier vereinbarten Nutzungs- und Weitergabebedingungen erklärt. 

(3) Von den vorstehenden Absätzen (1) und (2) sind die Open Source-Komponenten ausgenommen. 

7. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Kunden 

(1) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Anbieters bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen. 

(2) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Insbesondere hat der Kunde sicherzustellen, dass er für die in der 

Leistungsbeschreibung aufgeführten Funktionalitäten entsprechende Softwarelizenzen von Drittanbietern, wie z.B. von Microsoft, besitzt. 

(3) Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. 

(4) Der Kunde beachtet die vom Anbieter für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise. 

(5) Soweit dem Anbieter über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. 

(6) Der Kunde gewährt dem Anbieter zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Kunden unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. 

(7) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse). 

(8) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Anbieter davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind. 

(9) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten. 

8. Liefer- und Leistungszeit, 

(1) Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert. 

(2) Der Anbieter bewirkt die Lieferung, indem er nach seiner Wahl entweder (i) dem Kunden eine 

Programmkopie der Software inklusive der Anwendungsdokumentation auf maschinenlesbarem Datenträger, überlässt oder (ii) die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt. 

(3) Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Anbieter Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert der Anbieter gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung. 

9. Untersuchungs- und Rügepflicht 

Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Anbieters in Durchführung dieses Vertrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB. 

10. Sach- und Rechtsmängel, sonstige Leistungsstörungen, Verjährung 

(1) Der Anbieter leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Kunden keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Gewähr für das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. 

(2) Der Anbieter leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Kunden einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Anbieter dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. 

Bei Rechtsmängeln leistet der Anbieter zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft er nach seiner Wahl dem Kunden eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen. 

Der Anbieter ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunden zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat. 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Kunden gemäß § 439 BGB bleiben unberührt. 

(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. 

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Anbieter im Rahmen der in Ziff. I 4. festgelegten Grenzen. Der Anbieter kann nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Kunde seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Anbieter über.

(5) Erbringt der Anbieter Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Anbieter zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Anbieters, der dadurch entsteht, dass der Kunde seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. 

(6) Behaupten Dritte Ansprüche, die den Kunden hindern, die ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnisse wahrzunehmen, unterrichtet der Kunde den Anbieter unverzüglich schriftlich und umfassend. Er ermächtigt den Anbieter hiermit, Klagen gegen Dritte gerichtlich und außergerichtlich 

allein zu führen. Wird der Erwerber verklagt, stimmt er sich mit dem Anbieter ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit dessen Zustimmung vor. 

Der Anbieter ist verpflichtet, die Ansprüche auf eigene Kosten abzuwehren und den Kunden von allen mit der Anspruchsabwehr verbundenen Kosten und Schäden freizustellen, soweit diese nicht auf dessen pflichtwidrigem Verhalten beruhen. 

(7) Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Anbieters kann der Kunde Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Anbieter schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in Ziff. I 4. festgelegten Grenzen.

(8) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Kunden hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Anbieter. 

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln iSd § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB, sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 

11. Ende des Nutzungsrechts an den Vertragsgegenständen 

In allen Fällen der Beendigung seiner Nutzungsberechtigung (z.B. durch Rücktritt, Nachlieferung) gibt der Kunde alle Lieferungen der Vertragsgegenstände unverzüglich heraus und löscht sämtliche Kopien, soweit er nicht gesetzlich zu längerer Aufbewahrung verpflichtet ist. Davon ausgenommen sind die Open Source-Komponenten. Die Erledigung versichert er schriftlich gegenüber dem Anbieter. 

IV. Besonderheiten beim Abschluss eines Kaufvertrags von Standardsoftware mit Anpassungsleistungen 

1. Vertragsgegenstand 

(1) Beabsichtigt der Kunde vom Anbieter Standardsoftware zu erwerben und diese vom Auftragnehmer an die Bedürfnisse seines Betriebs anpassen zu lassen, wird der Anbieter Auftragnehmer wird die Standardsoftware und die notwendigen Anpassungsleistungen liefern. 

(2) Der Anbieter wird die Standardsoftware und die angepasste Software bei sich installieren und testen. Auf Wunsch des Kunden wird der Anbieter die Mitarbeiter des Kunden – entgeltlich – in die Nutzung der angepassten Software einführen und ggf. Schulungen durchführen. Siehe Abschnitt 

2. Leistungsumfang 

(1) Die vom Anbieter geschuldeten Leistungen, Kompatibilitäten, Fristen etc. ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung, die als Anlage zum Auftrag beigefügt werden. 

(2) Jede der Vertragsparteien benennt für die Dauer des Projekts einen Projektleiter. Die Realisierung des Projekts wird zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Projektleiter sind binnen einer Frist von einer Woche nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner gegenüber schriftlich zu benennen. Die Projektleiter überprüfen mindestens wöchentlich gemeinsam den Projektfortschritt. 

(3) Änderungen können jederzeit einvernehmlich zwischen den Projektleitern vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung soll von den Projektleitern schriftlich festgehalten werden. Werden in diesen Fällen keine Preisänderungen und keine Änderungen der Vertragsbedingungen vereinbart, müssen die Leistungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten Vertragsbedingungen durchgeführt werden. 

(4) Enthalten die aktuellen Leistungsbeschreibungen des Systems Widersprüche, gilt die nach Ansicht des Kunden günstigere Version. Fehlen Leistungsbeschreibungen, gilt als vereinbart, was für die Erfüllung der Anforderungen gemäß den vorstehenden Bestimmungen notwendig ist. 

(5) Erkennt der Anbieter, dass die Leistungsbeschreibung oder die sonstigen vereinbarten Konzepte oder eine sonstige Forderung des Kunden zur Vertragsausführung unwirtschaftlich, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar ist, hat er unabhängig von den vorstehenden Bestimmungen dies und die ihm erkennbaren Folgen dem Kunden schriftlich mitzuteilen und vor der weiteren Realisierung dieses Leistungsanteils die Entscheidung des Kunden abzuwarten. Der Anbieter wird den Kunden im Übrigen auf neuere Entwicklungen und sonstige Umstände hinweisen, die eine Änderung der Leistungsbeschreibungen als wirtschaftlich oder technisch sinnvoll erscheinen lassen. 

3. Rechte an der Software und den Anpassungsleistungen 

(1) Der Anbieter räumt dem Kunden hinsichtlich der Standardsoftware ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht ein, diese Software auf seiner Anlage in dem in Anlage zum Auftrag bezeichneten Umfang zu nutzen. 

(2) Hinsichtlich sämtlicher gelieferter Anpassungsleistungen räumt der Anbieter dem Kunden ebenfalls das einfache, nicht ausschließliche, zeitlich unbegrenzte, unwiderrufliche und nicht übertragbares Recht zur Nutzung auf seiner Anlage in dem in Anlage zum Auftrag bezeichneten Umfang ein. Der Kunde erwirbt ausdrücklich nicht das Recht, die Anpassungsleistungen an Dritte zu vermarkten. 

(3) Soweit in die Anpassungsleistungen Softwareprodukte integriert werden, die von Dritten erstellt werden, z.B. Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools und anderes, erhält der Anbieter die in den Nutzungsbedingungen der eingesetzten Softwareprodukte eingeräumten Rechte an diesen Softwareprodukten, mindestens jedoch ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbefristetes, unwiderrufliches und nicht übertragbares Recht, diese Softwareprodukte auf seiner Anlage zu nutzen. 

(4) Die Einbeziehung von Software, die der GNU Public License (GPL) jeder Version oder anderen sog. Copy Left Lizenzen, unterliegt, bedarf der gesonderten Vereinbarung. 

4. Lieferumfang 

Der Anbieter ist verpflichtet, die vertraglich geschuldete Standardsoftware nebst Anpassungsleistungen zu beschaffen oder herzustellen und sie dem Kunden zu liefern. Zum Lieferumfang gehören die Programme im Objektcode und die Lieferung einer Benutzerdokumentation. Hinsichtlich der Standardsoftware werden ebenfalls Objektcode und Benutzerdokumentation geliefert. 

5. Preise 

(1) Als Preis für die Lieferung und Anpassung der Software wird die in der Anlage zum Auftrag Vergütung vereinbart:

(2) Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

6. Gewährleistung 

(1) Bei Mängeln (Sach- und Rechtsmängeln) gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nicht die nachstehenden Bestimmungen etwas anderes vorsehen. 

(2) Treten an den vom Anbieter gelieferten Programmen und sonstigen Leistungen Mängel auf, wird der Kunde diese unverzüglich unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen melden. Ist der Anbieter zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Neulieferung nicht in der Lage, so wird er dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Soweit diese dem Kunden zumutbar sind, gelten sie als Nacherfüllung.

Durch die Nachbesserung oder Nachlieferung müssen bisher erstellte Datensammlungen und Daten für den Kunden weiterhin nutzbar bleiben. 

Bedingt die durchgeführte Nachbesserung oder Neulieferung eine Änderung der mitgelieferten Dokumentation oder sonstiger Unterlagen, sind auch diese entsprechend abzuändern. 

(3) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. 

7. Ansprüche Dritter 

(1) Macht ein Dritter wegen der vom Anbieter gelieferten Leistungen dem Kunden gegenüber Ansprüche aus Patenten, Urheberrechten oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder anderweitigen Rechtspositionen geltend, so wird der Anbieter auf eigene Kosten die Vertretung des Auftraggebers in jedem gegen ihn geführten Rechtsstreit übernehmen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer umgehend über sämtliche Anspruchsschreiben Dritter und Einzelheiten etwaiger Rechtsstreite in Kenntnis setzt und dem Auftragnehmer sämtliche Entscheidungen hinsichtlich der Rechtsverteidigung sowie des Aushandelns oder Abschlusses eines Vergleichs überlässt und evtl. Ansprüche wegen Rechtsmängeln nicht verjährt sind. 

(2) Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Rechtsübertragung bestehen in dem gesetzlich gegebenen Umfang mit den in diesem Vertrag geregelten Einschränkungen. Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. 

8. Abnahme 

Nach abgeschlossener Installation des Systems wird der Kunde eine Abnahme der Anpassungsleistungen durchführen. 

Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. 

Während der Funktionsprüfung wird der Kunde dem Anbieter alle auftretenden Abweichungen der gelieferten Anpassungsleistungen von den Leistungsanforderungen unverzüglich mitteilen. Wird die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt, ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. Erklärt der Kunde nicht fristgerecht die Abnahme, kann der Anbieter eine angemessene Frist zu Abgabe der Erklärung setzen. Die 

Anpassungsleistungen gelten mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt noch dem Anbieter schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. 

9. Höhere Gewalt 

(1) Wird der Anbieter an der Erfüllung seiner Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die er trotz der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. 

• Betriebsstörungen
• behördliche Eingriffe
• Energieversorgungsschwierigkeiten • Streik oder Aussperrung, 

sei es, dass diese Umstände im Bereich des Anbieters, sei es, dass sie im Bereich seiner Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in 

angemessenem Umfang. Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Anbieter von seinen Leistungsverpflichtungen befreit. Der Auftraggeber muss keinerlei Gegenleistungen erbringen. 

(2) Wird der Kunde an der Erklärung der Abnahme der Software durch den Eintritt von unter Ziff. 1 genannten Situationen gehindert, verlängert sich die Abnahmefrist in angemessenem Umfang.

V. Besonderheiten bei Abschluss eines Software-Pflegevertrags 

1. Vertragsgegenstand 

(1) Sofern der Kunde mit dem Anbieter einen Softwarepflegevertrag geschlossen hat, ist Gegenstand dieses Vertrags das in dem beigefügten „Pflegeschein“ aufgeführte und nach diesen AGB zu pflegende Programm (nachfolgend ,,Programm“) nach der hierfür vereinbarten Vergütung. 

(2) Der Pflege nach den Regelungen dieser AGB unterliegt das Programm nur in der jeweils aktuellen Version sowie der jeweiligen Vorgängerversion. Eine (neue) Version enthält die jeweils aktuellen Updates und neue Releases und wird durch die Stelle vor dem Punkt gekennzeichnet (z.B. 5.0) (,,Version“). Einzelne Updates oder Releases werden jeweils durch die Stelle nach dem Punkt gekennzeichnet (z.B. 4.1). Abgesehen von der jeweiligen Vorgängerversion hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass der Anbieter gleichzeitig eine ältere und die aktuelle Version bei ihm pflegt. Wünscht der Kunde dies, hat er mit dem Anbieter hierüber eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. 

2. Mangelbeseitigung 

(1) Sofern der Anbieter aufgrund eines geschlossenen Softwarekaufvertrags zur Mangelbeseitigung des Programms verpflichtet ist, gelten ausschließlich dessen Regelungen im Hinblick auf die Mangelbeseitigung. Erst nach Ablauf der dort geregelten Verjährungsfrist ist der Anbieter zur kostenpflichtigen Mängelbeseitigung nach diesem Vertrag verpflichtet. 

(2) Nach einer Mangelmeldung des Kunden wird der Anbieter unverzüglich unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation, insbesondere der Ursache, Schwere und Auswirkungen des Mangels mit der Mangelbeseitigung beginnen. Er wird die Mangelmeldung in einem Ticketsystem dokumentieren. Sobald für den Anbieter erkennbar, wird er den Kunden über die mögliche Ursache des Mangels sowie im Nachfolgenden in angemessenen zeitlichen Abständen über den jeweiligen Status der Mangelbeseitigung informieren. Sollte eine Mangelbehebung nicht innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang der Mangelmeldung (,,Wiederherstellungszeit“) möglich sein, wird der Anbieter dem Kunden dies unverzüglich unter Angabe von Gründen sowie des Zeitraums, der für die Mangelbeseitigung voraussichtlich zu veranschlagen ist, mitteilen. 

(3) Die Messung der Einhaltung der Wiederherstellungszeit erfolgt nur innerhalb der allgemeinen Servicezeit des Anbieters. Diese ist Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 16:30 Uhr (nicht jedoch an den gesetzlichen Feiertagen in NRW). Die Wiederherstellungszeit beginnt mit dem Zugang einer ordnungsgemäßen Mangelmeldung. Eine Mangelmeldung ist ordnungsgemäß, wenn der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nach Ziff. V. 8. hinsichtlich der Beschreibung des Mangels hinreichend nachgekommen ist. Für die Messung der Wiederherstellungszeit gilt im Übrigen Folgendes: 

– Der Lauf der Wiederherstellzeit wird ab dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitteilt. 

– Erfolgt die Bestätigung der Mangelbeseitigung durch den Kunden, ist Ende der Wiederherstellzeit der Zeitpunkt, zu dem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat. Das Ticket kann vom Anbieter geschlossen werden. 

– Erklärt der Kunde substantiiert innerhalb von 14 Tagen nachdem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat, dass der Mangel – entgegen der Mitteilung des Anbieter – nicht beseitigt ist, läuft die Wiederherstellzeit ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung des Kunden weiter. 

– Erfolgt innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen nachdem der Anbieter dem Kunden die Mangelbeseitigung mitgeteilt hat, weder eine Bestätigung der Mangelbeseitigung durch den Kunden, noch eine substantiierte Erklärung des Kunden, wonach der Mangel nicht beseitigt ist, so gilt der Mangel als beseitigt. Das Ticket wird in diesem Fall vom Anbieter geschlossen. 

(4) Ein Mangel des Programms liegt vor, wenn (a) das Programm bei vertragsgemäßem Einsatz gemäß in der Leistungsbeschreibung des aufgeführten Softwarekaufvertrags nicht die in dessen Leistungsbeschreibung festgelegten Funktionalitäten erbringt oder (b) wenn es sich für die nach dem Softwarekaufvertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet oder (c) wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignet. 

Ein Mangel liegt (insbesondere) nicht vor, wenn 

– sich das Vorliegen einer der vorgenannten Voraussetzungen (a)-(c) nur unwesentlich auf die Nutzung des Programms auswirkt; 

  • –  eine Störung durch unsachgemäße Behandlung des Programms durch den Kunden hervorgerufen wurde; 

  • –  die Ursache für eine Störung nicht in dem Programm liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen werden, die nicht in der Sphäre des Anbieters liegen (z.B. Systemabsturz o.Ä.). 

(5) Der Anbieter wird die Mangelbeseitigung über einen Remotezugang per Teamviewer durchführen. Eine Mangelbeseitigung vor Ort ist im Rahmen der Pauschalvergütung Ziff. V. 9. Abs. 1 nicht geschuldet; der Kunde kann jedoch eine Mangelbeseitigung vor Ort gegen gesonderte Vergütung verlangen. 

(6) Art und Weise der Mangelbeseitigung stehen im billigen Ermessen des Anbieters. Bietet der Anbieter dem Kunden zur Vermeidung oder Beseitigung von Mängeln neue Programmteile, insbesondere Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, neue Releases, neue Versionen etc. an, so hat der Kunde diese zu übernehmen und auf seiner Hardware gemäß den Installationsanweisungen des Anbieters zu installieren. Auf die zur Mangelbeseitigung überlassenen Programmteile finden die vorgenannten Absätze Anwendung. 

Die Mangelbeseitigung in Form von neuen Programmteilen, Patches, Bugfixes etc. kann der Kunde ablehnen, wenn diese nicht die gleiche Kompatibilität und Funktionalität aufweisen wie der ersetzte Programmteil oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein Einsatz für den Kunden nicht zumutbar ist. 

Die Beseitigung eines Mangels kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen. 

(7) Kann der Anbieter einen (betriebsverhindernden oder betriebsbehindernden) Mangel nicht innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums beseitigen, stellt er dem Kunden auf eigene Kosten, d.h. auf Kosten des Anbieters, vorübergehend eine Umgehungslösung zur Verfügung (soweit dies für den Anbieter wirtschaftlich zumutbar ist). Die Verpflichtung des Anbieters zur dauerhaften Mangelbeseitigung bleibt durch die Lieferung einer vorübergehenden Umgehungslösung unberührt. 

(8) Sofern ein vom Kunden gemeldeter Mangel des Programms nicht besteht, ist der Anbieter berechtigt, den dadurch verursachten Aufwand gesondert abzurechnen, wenn der Kunde das Nichtvorliegen eines Mangels mindestens grob fahrlässig verkannt hat.

(9) Voraussetzung für die Leistungsverpflichtung des Anbieters nach dieser Ziff. V 2. im Rahmen der Pauschalvergütung gemäß Ziff. V. 9. ist, dass der Kunde das zu pflegende Programm (a) an dem in dem Pflegeschein spezifizierten Ort sowie (b) in der in der Leistungsbeschreibung spezifizierten Soft- und Hardwareumgebung betreibt. Werden die im Pflegeschein genannten Spezifikationen geändert, sind diese Änderungen dem Anbieter gegenüber schriftlich mitzuteilen. Soweit sich aus der Änderung der im 

Pflegeschein genannten Spezifikationen ein Mehraufwand für den Anbieter ergibt, kann er diesen gemäß Ziff. V 9. gesondert berechnen. 

3. Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen/geänderte Anforderungen in der Sphäre des Kunden 

Der Anbieter ist zu einer Anpassung des Programms an sich ändernde rechtliche Rahmenbedingungen (d.h. zwingende Gesetze, Rechtsverordnungen, aufsichtsrechtliche Anforderungen) oder aufgrund sich ändernder Anforderungen in der Sphäre des Kunden im Rahmen der geschuldeten pauschalen Vergütung nicht verpflichtet. Entsprechende Leistungen werden vom Anbieter gemäß Ziff. V 9. gegen gesonderte Vereinbarung und Vergütung erbracht. 

4. Unterstützungsleistungen 

(1) Der Anbieter ermöglicht die Inanspruchnahme seines telefonischen Hotline-Services für fernmündliche Kurzberatung bei auftretenden Mängeln, Anwendungsproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen des Programms nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Der telefonische Hotline-Service sowie das über die Internetseite bereitgehaltenen Meldesystems darf während der allgemeinen Servicezeit des Anbieters (vgl. Ziff. V. 2. Abs. 3) lediglich von den für Pflegeaufgaben zuständigen, schriftlich benannten Mitarbeitern des Kunden (sog. „Key User“) in Anspruch genommen werden. 

(2) Bei Programmänderungen wird der Anbieter, soweit erforderlich, das Personal des Kunden rechtzeitig in die neue Programmversion ohne gesonderte Vergütung einweisen. 

5. Weiterentwicklungen/Lieferung neuer Programmteile 

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden alle vom Anbieter freigegebenen Updates/Upgrades/Releases/Versionen (insgesamt ,,Programmteile“) des Programms zur Verfügung. Die Einordnung des jeweiligen Programmteils unter die Begriffe ,,Update“, ,,Upgrade“, ,,Release“ und ,,Version“ steht im billigen Ermessen des Anbieters. 

(2) Der Anbieter wird das Programm weiterentwickeln und dem Kunden die Weiterentwicklung in Form neuer Programmteile zur Verfügung stellen. Im Rahmen der User-Group des zu pflegenden Programms besteht für den Kunden die Möglichkeit, Anregungen zu möglichen Weiterentwicklungen zu geben. Der Anbieter wird Anregungen des Kunden ernsthaft prüfen. Ein Anspruch auf Verwirklichung/Umsetzung dieser Anregungen besteht jedoch nicht. 

(3) Soweit kundenspezifische Anpassungen an dem Programm vorgenommen wurden, wird der Anbieter diese gegen gesonderte Vergütung in den neuen Programmteilen vornehmen. 

(4) Die Lieferung von proprietären Programmteilen erfolgt jeweils in Form des Objektcodes nach billigem Ermessen des Anbieters a) als Download in elektronischer Form über das Internet oder b) auf einem marktüblichen Datenträger. Die Lieferung von Open Source Komponenten erfolgt hingegen gemäß der entsprechenden Lizenzbedingungen im Quellcode. Der Anbieter wird dem Kunden im Fall eines Downloads die für den Download erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Eine Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet, es sei denn es wurden Änderungen an der in Anlage zum Softwarekaufvertrag aufgeführten Open Source Komponenten vorgenommen. 

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegt dem Kunden die ordnungsgemäße und vorschriftsmäßige Installation neuer Programmteile. Auf Wunsch des Kunden wird der Anbieter diesen hierbei gegen gesonderte Vergütung unterstützen. 

6. Dokumentation 

Bei Änderung des Programms auf Grundlage dieses Vertrags, z.B. bei der Beseitigung eines Mangels oder bei Lieferung neuer Programmteile, wird der Anbieter eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung des Anwender-Handbuchs sowie der Installationsanleitung des Programms (,,Dokumentation“) vornehmen. 

Die Aktualisierung der Dokumentation hat nach Wahl des Anbieters entweder in Papier- oder elektronischer Form zu erfolgen. 

7. Sonstige Leistungen 

(1) Der Anbieter wird auf Wunsch des Kunden die nachfolgend aufgeführten Leistungen (sofern sie nicht bereits von einer kostenpflichtig vereinbarten Leistung umfasst sind) auf Wunsch des Kunden gegen eine separat zu vereinbarende Vergütung erbringen. Dies gilt (insbesondere) für 

  • –  Leistungen des Anbieters vor Ort beim Kunden; 

  • –  Leistungen, die auf Anforderung des Kunden außerhalb der allgemeinen Servicezeit des Anbieters (vgl. Ziff. V. 2. Abs. 3) vorgenommen werden; 

– Leistungen an dem Programm, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder Obliegenheitsverletzungen des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden; 

– Leistungen an dem Programm, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vom Anbieter zu vertretende Umstände erforderlich werden; 

– Leistungen an dem Programm, die im Zusammenhang mit der Installation eines an den Kunden überlassenen Updates/Upgrades/Version/Release notwendig sind, Einweisung und Schulung bzgl. dieser Programmstände; 

– Anpassungen des Programms an geänderte und/oder neue Anlagen, Geräte oder Betriebssysteme des Kunden; 

– Anpassungen des Programms, die über die vom Anbieter vertraglich bereits geschuldeten Anpassungen hinausgehen und beispielsweise aus geänderten bzw. neuen Nutzungsanforderungen des Kunden oder geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen resultieren. 

(2) Der Anbieter wird die Leistungen im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten gegenüber dem Kunden erbringen. 

8. Mitwirkungspflichten 

(1) Der Kunde wird den Anbieter in angemessenem Umfang bei der Erfüllung der Leistungen auf eigene Kosten unterstützen. Bei den Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden. 

Er wird auf Anforderung durch den Anbieter oder soweit für ihn erkennbar erforderlich insbesondere 

– während der Vertragslaufzeit schriftlich einen Verantwortlichen benennen, der alle für die Zwecke der Durchführung dieser Vereinbarung erforderlichen Entscheidungsbefugnisse und Vollmachten besitzt; 

– Der Anbieter kann verlangen, dass der Verantwortliche Schulungen in der Nutzung der gepflegten Programme nachweist. Mangelmeldungen haben nur durch den Verantwortlichen oder in seiner Abwesenheit durch seinen Vertreter zu erfolgen; 

– Mängel unverzüglich nach Entdeckung über den telefonischen Hotline-Service (Anm.: hier Telefonnummer eingeben!) des Anbieters bzw. über dessen Internetportal www.digtraform.demelden

Der telefonische Hotline-Service sowie das über die Internetseite www.digtraform.debereitgehaltenen Meldesystems darf während der allgemeinen Servicezeit des Anbieters (vgl. Ziff. V. 2. Abs. 3) lediglich von den für Pflegeaufgaben zuständigen, schriftlich benannten Mitarbeitern des Kunden (sog. „Key User“) in Anspruch genommen werden. 

– bei Mangelmeldungen die aufgetretenen Symptome, das Programm sowie die System- und Hardwareumgebung detailliert beobachten und (unter Verwendung vom Anbieter gestellter Formulare) dem Anbieter einen Mangel unter Angabe von für die Mangelbeseitigung zweckdienlichen Informationen, beispielsweise Anzahl der betroffenen User, Schilderung der System- und Hardwareumgebung sowie ggf. simultan geladener Drittsoftware, und Unterlagen schriftlich/in Textform melden; 

– den Anbieter (im Rahmen seiner Möglichkeiten nach besten Kräften) bei der Suche nach der Mangelursache unterstützen und (erforderlichenfalls) seine Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit den vom Anbieter Beauftragten anhalten; 

– den für die Durchführung der Leistungen vom Anbieter beauftragten Mitarbeitern während der üblichen Geschäftszeiten von montags bis freitags von 09:30 bis 16:30 Uhr Zugang zu den Rechnern gewähren, auf denen das zu pflegende Programm gespeichert und/oder geladen ist; 

– die vom Anbieter erhaltenen Programme und oder Programmteile (Patches, Bugfixes etc.) nach näheren Hinweisen vom Anbieter (unverzüglich) einspielen und die vom Anbieter übermittelten Vorschläge und Handlungsanweisungen zur Mangelbehebung einhalten; 

– alle im Zusammenhang mit dem gepflegten Programm verwendeten oder erzielten Daten in maschinenlesbarer Form als Sicherungskopie bereithalten, welche eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglichen; 

– dem Anbieter auf eigene Kosten (inkl. Verbindungskosten) einen Remote-Access per Teamviewer zur Verfügung stellen. Hierbei wird der Anbieter nach dem Stand der Technik angemessene Maßnahmen zur Verhinderung von Virusinfektionen oder anderen Beeinträchtigungen des Systems des Anbieters durch Systeme des Kunden treffen. 

(2) Der Kunde wird einen First Level Support innerhalb seines Unternehmens einrichten, der die Serviceanfragen der Anwender sammelt, eine erste Problemanalyse unter Beachtung des vom Anbieters auf der Internetseite www.digtraform.de  bereitgehaltene Meldesystem vornimmt und die Anfragen so weit wie möglich eigenständig erledigt. Der First Level Support ist mit den schriftlich benannten Mitarbeitern zu besetzen, die über vertiefte Kenntnisse über das Programm (Administratorkenntnisse) verfügen (sog, Key User“). Der Kunde wird über den First Level Support nur Anfragen bzgl. des Programms an den Anbieter weiterleiten, die er selbst nicht erledigen kann. Der First Level Support ist zur Zusammenarbeit mit dem Anbieter verpflichtet und unterstützt diesen umfassend, insbesondere durch Koordination mehrfacher ähnlicher Serviceanfragen, Klärung von Anwenderproblemen, die lediglich auf Fehlbedienungen zurückzuführen sind, Dokumentation von Mängeln einschließlich der Umstände, unter denen diese aufgetreten sind und – soweit möglich – durch Speicherung und Übermittlung von Daten oder Programmkopien, die eine Analyse eines Mangels ermöglichen oder erleichtern. 

(3) Ist der Anbieter der Ansicht, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungs- oder Beistellleistung nicht vertragsgemäß erbringt, wird der Anbieter den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung setzen; gegebenenfalls wird der Anbieter den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungs- oder Beistellleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungs- oder Beistellleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, ist der Anbieter für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand des Anbieters kann vom Anbieter gesondert in Rechnung gestellt werden. Ziff. V 7. findet Anwendung. Ggf. weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt. 

9. Vergütung 

(1) Die Vergütung beträgt für die unter Ziff. V. 2, 4, 5 und 6 aufgeführten Leistungen pauschal 5 % vom Softwarekaufpreis pro Jahr (12 Monate) zzgl. einer Vergütung von 3,16 EUR pro angefangener Minute für die Inanspruchnahme des telefonischen Hotlineservices. 

(2) Leistungen iSd Ziff. V. 7. sowie Leistungen, für die der Anbieter eine gesonderte Vergütung verlangen kann, sind mit 190 EUR netto pro angefangener Arbeitsstunde zu vergüten. 

(3) Für den Zeitraum eines Jahres nach Lieferung bzw. Bereitstellung des Programms gemäß Pflegescheins und des Softwarekaufvertrages vom Anbieter zu erbringenden Leistungen, sofern Sie für die Behebung eines Mangels iSd Softwarekaufvertrages erforderlich sind, mit dem gezahlten Kaufpreis für die zu pflegende Software abgegolten. Nicht hiervon umfasst ist somit jede andere Inanspruchnahme des Hotlineservices. 

(4) Die pauschale Vergütung gemäß Absatz 1 ist jeweils für 12 Monate, erstmalig nach dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt, im Voraus zahlbar. Sie ist jeweils mit Zugang der Rechnung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. 

(5) Die Vergütung für gesondert abzurechnende Leistungen, insbesondere Leistungen gemäß Ziff. V. 7. und der Inanspruchnahme des Hotlineservices wird jeweils monatlich nachträglich abgerechnet. Hinsichtlich der Fälligkeit und der Zahlungsfrist gilt vorstehender Absatz 4 Satz 2 entsprechend. 

(6) Sämtliche Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 

(7) Reisekosten und Spesen sind in einem angemessenen Umfang separat zu vergüten, wenn der Kunde das Erscheinen des Anbieters vor Ort verlangt hat oder es sich um sonstige Leistungen iS von Ziff. V. 7. Reisezeit gilt zu 50 % als Arbeitszeit. 

(8) Der Kunde ist zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechts nur insoweit berechtigt, wie die zugrunde liegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird. 

10. Sach- und Rechtsmängel 

(1) Der Anbieter gewährleistet, dass die Leistungen nicht mit Sach- und/oder Rechtsmängeln behaftet sind. Ein Mangel liegt vor, soweit die Leistungen (a) nicht die vereinbarte Beschaffenheit besitzen, (b) sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignen oder (c) sich für die gewöhnliche Verwendung nicht eignen und nicht die Beschaffenheit aufweisen, die bei Leistungen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Leistung erwarten kann. 

(2) Sollte rechtskräftig festgestellt werden, dass die Leistungen des Anbieters Rechte Dritter verletzen, wird der Anbieter nach seiner Wahl entweder auf eigene Kosten für den Kunden das erforderliche Nutzungsrecht an den verletzten Rechten beschaffen oder die Leistungen so austauschen oder abändern, dass sie die Rechte nicht mehr verletzen, aber weiterhin den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. 

Unter der Voraussetzung, dass der Anbieter im Hinblick auf die Rechtsverletzung schuldhaft gehandelt hat, der Kunde den Anbieter unverzüglich von der Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblicher Verletzung von Rechten Dritter durch die Leistungen des Anbieters durch Dritte unterrichtet, dem Anbieter die alleinige Rechtsverteidigung überlässt und den Anbieter in zumutbarem Umfang bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützt, wird der Anbieter den Kunden von allen solchen Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten für die Rechtsverteidigung Dritter freistellen. Die Haftungsbegrenzungen nach Ziff. I. 4. finden Anwendung. 

(3) Etwaig bestehende Minderungsrechte sowie das Recht auf Selbstvornahme sind ausgeschlossen. Ansprüche gem. §§ 812 ff. BGB sind hiervon unberührt. 

(4) Verlangt der Kunde nach Beendigung des Vertrags unter Berufung auf einen Sach- und/oder Rechtsmangel die Beseitigung eines Mangels an dem Programm, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dieser Mangel auf einer vom Anbieter erbrachten Pflegeleistung beruht. Die Darlegung und der Beweis gelten als erbracht, wenn er darlegt und nachweist, dass dieser Mangel vor Erbringung einer bestimmten, vom Kunden genau zu bezeichnenden Pflegeleistung unter vergleichbaren Umständen nicht aufgetreten ist, sondern sich erst danach gezeigt hat, ohne dass andere Ursachen als die bezeichnete Pflegeleistung dafür ersichtlich sind. Insbesondere hat der Kunde darzulegen und nachzuweisen, dass 

nach Beendigung des Vertrags keine Änderungen an dem Programm und dessen Arbeitsumgebung vorgenommen worden sind, auf denen der Mangel beruhen kann. 

(5) Die Regelungen dieser Ziff. V 10. sind abschließend hinsichtlich Sach- und Rechtsmängeln. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund sowie das Recht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vergeblicher Aufwendungen oder Schadenersatzansprüchen im Rahmen der Haftungsbegrenzung Ziff. I. 4. bleiben unberührt. 

(6) Ansprüche wegen mangelhafter Leistungen verjähren innerhalb eines Jahres. Dies gilt nicht für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Anbieters oder auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. Dies gilt weiter nicht für Ansprüche aufgrund sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters bzw. eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen. 

(7) Die Sach- und Rechtsmängelhaftung für die erbrachten Pflegeleistungen erlischt, wenn der Kunde oder Dritte an dem zu pflegenden Programm Änderungen vornehmen, denen der Anbieter vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Etwas anderes gilt nur insoweit, als der Kunde darlegt und nachweist, dass der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist und dass diese die Mangelidentifizierung und -beseitigung nicht erschwert haben. 

11. Nutzungsrechte 

Der Anbieter räumt dem Kunden an den in Erfüllung dieses Vertrags gelieferten Programmen oder Programmteilen (z.B. Versionen, Patches, Bugfixes) und Dokumentationen Nutzungsrechte nach Maßgabe des der Überlassung des Programms zugrundeliegenden Softwarekaufvertrags ein. Die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von einer Kündigung des Vertrags unberührt. 

12. Auftragsdatenverarbeitung 

Die Parteien schließen nach Maßgabe von § 11 BDSG die als Anlage zu dem Angebot beigefügte Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem vor. 

13. Vertragsdauer, Kündigung 

(1) Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam und gilt für drei Jahr(e) ab Lieferung bzw. Installation des Programms gemäß des Softwarekaufvertrags. Danach verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit von einer der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.  

(2) Das Recht zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Vor einer solchen Kündigung hat die kündigende Vertragspartei innerhalb eines Zeitraums von einem Monat, nachdem ihr der wichtige Grund bekannt wurde, zunächst erfolglos schriftlich eine Abhilfefrist zu setzen oder die andere Vertragspartei schriftlich abzumahnen. 

Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Kunde wiederholt fällige Vergütungen nicht leistet. Darüber hinaus liegt für beide Vertragsparteien ein wichtiger Grund vor, wenn die andere Vertragspartei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. 

Weitere wichtige Gründe bleiben unberührt. 

Kündigt der Kunde wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes, der vom Anbieter zu vertreten ist, so wird der Anbieter bereits bezahlte Pflegegebühren anteilig zurückzahlen. 

VI. Besonderheiten beim Abschluss eines AIaaS/SaaS-Vertrages 

1. Vertragsgegenstand 

Sofern der Kunde mit dem Anbieter einen „Software as a Service-Vertrag“ (nachfolgend auch AIaaS/SaaS- Vertrag genannt) geschlossen hat, ist Gegenstand des Vertrags die Bereitstellung der in dem Angebot aufgeführten Softwareanwendungen (im Folgenden auch bei Mehrzahl ,,Anwendung“ genannt) zur Nutzung ihrer Funktionalitäten, die technische Ermöglichung der Nutzung der Anwendung mittels eines Webbrowsers und die Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der Anwendung sowie die Bereitstellung von Speicherplatz für die vom Kunden durch Nutzung der Anwendung erzeugten und/oder die zur Nutzung der Anwendung erforderlichen Daten (im Folgenden ,,Anwendungsdaten“ genannt) in dem in dem Angebot vereinbarten Umfang durch den Anbieter gegenüber dem Kunden gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung. 

2. Bereitstellung von Anwendung und Speicherplatz für Anwendungsdaten 

(1) Der Anbieter hält ab dem in dem Angebot vereinbarten Zeitpunkt auf einer zentralen Datenverarbeitungsanlage oder mehreren Datenverarbeitungsanlagen (im Folgenden auch bei Mehrzahl ,,Server“ genannt) die in dem Angebot vereinbarte Anwendung in der jeweils aktuellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen bereit.

(2) Sofern und soweit mit der Bereitstellung einer neuen Version oder einer Änderung eine Änderung von Funktionalitäten der Anwendung, durch die Anwendung unterstützten Arbeitsabläufen des Kunden und/oder Beschränkungen in der Verwendbarkeit bisher erzeugter Daten einhergehen, wird der Anbieter dies dem Kunden spätestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden einer solchen Änderung schriftlich ankündigen. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht schriftlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung, wird die Änderung Vertragsbestandteil. Der Anbieter wird den Kunden bei jeder Ankündigung von Änderungen auf die vorgenannte Frist und die Rechtsfolgen ihres Verstreichens bei Nichtwahrnehmung der Widerspruchsmöglichkeit aufmerksam machen. 

(3) Der Anbieter hält auf dem Server ab dem in dem Angebot vereinbarten Zeitpunkt der betriebsfähigen Bereitstellung für die Anwendungsdaten Speicherplatz in dem vereinbarten Umfang bereit. Weitere Einzelheiten zu Speicherplatz und Anwendungsdaten werden erforderlichenfalls ebenfalls in dem Angebot geregelt. 

(4) Die Anwendung und die Anwendungsdaten werden auf dem Server regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert. Für die Einhaltung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich. 

(5) Übergabepunkt für die Anwendung und die Anwendungsdaten ist der Routerausgang des Rechenzentrums des Anbieters bzw. des von ihm mit dem Hosting des Servers beauftragten Dritten 

(6) Vereinbarungen über Systemvoraussetzungen auf Seiten des Kunden werden in dem Angebot getroffen. Für Änderungen am technischen System des Anbieters gilt die Widerspruchslösung der Ziff. VI. 2. Abs. 2 Unterabsatz. 2 entsprechend. Für die Beschaffenheit der erforderlichen Hard- und Software auf Seiten des Kunden sowie für die Telekommunikationsverbindung zwischen dem Kunden und dem Anbieter bis zum Übergabepunkt ist der Anbieter nicht verantwortlich. 

3. Zugriff mittels Web-Browser 

Der Zugriff auf die Anwendung erfolgt ausschließlich mittels eines in dem Angebot aufgeführten Webbrowsers, für deren Installation und Funktionsfähigkeit ausschließlich der Kunde verantwortlich ist. 

4. Technische Verfügbarkeit der Anwendung und des Zugriffs auf die Anwendungsdaten, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten 

(1) Der Anbieter schuldet die in dem Angebot vereinbarte Verfügbarkeit der Anwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt. Unter Verfügbarkeit verstehen die Parteien die technische Nutzbarkeit der Anwendung und der Anwendungsdaten am Übergabepunkt zum Gebrauch durch den Kunden unter Verwendung eines Webbrowsers. 

(2) Sämtliche Einzelheiten zu der Verfügbarkeit, insb. zu den technischen Parametern, ergeben sich aus dem Service Level Agreement (SLA) zum Angebot. (Anm.: bitte Erstellen Sie ein entsprechendes Angebot mit SLA und senden uns dieses Zwecks Prüfung zu) 

5. Nichterfüllung von Hauptleistungspflichten 

(1) Kommt der Anbieter den in Ziff. VI. 2. bis 5. vereinbarten Verpflichtungen nicht vollständig nach, gelten die folgenden Regelungen. 

(2) Gerät der Anbieter mit der erstmaligen betriebsfähigen Bereitstellung der Anwendung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach Ziff. VI. 4. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Anbieter eine vom Kunden gesetzte zweiwöchige Nachfrist nicht einhält, d.h. innerhalb der Nachfrist nicht die volle vereinbarte Funktionalität der Anwendung zur Verfügung stellt. 

(3) Kommt der Anbieter nach erstmaliger betriebsfähiger Bereitstellung einer Anwendung und/oder der Anwendungsdaten den vereinbarten Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, so verringert sich die monatliche Nutzungspauschale nach Ziff. VI 8. Abs. 2 anteilig für die Zeit, in der die Anwendung und/oder die Anwendungsdaten dem Kunden nicht in dem vereinbarten Umfang bzw. der Speicherplatz nicht in dem vereinbarten Umfang zur Verfügung standen. Laufende Nutzungsgebühren Ziff. VI 8. 

Abs. 3 und 4 fallen nur für Geschäftsvorfälle an, die trotz der Einschränkung oder des Fortfalls der Leistungen unter Nutzung der Anwendung tatsächlich durchgeführt wurden. Hat der Anbieter diese Nichterfüllung zu vertreten, so kann der Kunde ferner Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. VI. 4. Geltend machen. 

6. Benutzerhandbuch 

Der Anbieter stellt dem Kunden einmalig bei Vertragsbeginn ein Benutzerhandbuch gegen zusätzliche Kosten für jede gebuchte Anwendung zum Download zur Verfügung. Der Kunde ist berechtigt, die zur Verfügung gestellte Dokumentation unter Aufrechterhaltung vorhandener Schutzrechtsvermerke zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen. Im Übrigen gelten die unter Ziff. VI. 7. für die Anwendung vereinbarten Nutzungsbeschränkungen für die Dokumentation entsprechend. 

7. Nutzungsrechte an der Anwendung und Pflichten des Kunden zur sicheren Nutzung 

(1) Nutzungsrechte an der Anwendung hinsichtlich der proprietären Komponenten 

(a) Der Kunde erhält an der Anwendung, sofern hiervon die in der Anlage zum Angebot aufgeführten proprietären Komponenten betroffen sind, einfache (nicht unterlizenzierbare und nicht übertragbare), auf die Laufzeit dieses Vertrages beschränkte Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 

(b) Eine Überlassung der Anwendung an den Kunden erfolgt nicht. Der Kunde darf die Anwendung nur für seine eigenen geschäftlichen Tätigkeiten durch eigenes Personal nutzen. 

(c) Der Kunde nutzt die Anwendung nur durch die in dem Angebot angegebene Anzahl von Personen gleichzeitig. Erfolgt eine gleichzeitige Nutzung durch mehr als die dort angegebene Anzahl von Personen, zahlt der Kunde eine in dem Angebot vereinbarte pauschalierte Nutzungsgebühr je Person und Zugriff; sonstige Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt. 

(d) Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Anwendung vorzunehmen. 

(e) Sofern der Anbieter während der Laufzeit neue Versionen, Updates, Upgrades oder andere Neulieferungen im Hinblick auf die Anwendung vornimmt, gelten die vorstehenden Rechte auch für diese. 

(f) Rechte, die vorstehend nicht ausdrücklich dem Kunden eingeräumt werden, stehen dem Kunden nicht zu. Der Kunde ist insb. nicht berechtigt, die Anwendung über die vereinbarte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen die Anwendung Dritten zugänglich zu machen. Insb. ist es nicht gestattet, die Anwendung zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, insb. nicht zu vermieten oder zu verleihen. 

(2) Nutzungsrechte hinsichtlich der unter einer GNU-Lesser Public License stehenden Komponenten 

Sofern die Anwendung aus den in der Anlage zum Angebot aufgelisteten Open Source Komponenten besteht, die unter einer GNU Lesser Public License, Version 2.1 bzw. 3 gestellt sind, gelten bezüglich deren Nutzung ausschließlich die entsprechenden Lizenzbedingungen, welche als Anlage zum Angebot beigefügt sind. 

Der Kunde kann an den Open Source-Komponenten weitergehende Nutzungsrechte von den jeweiligen Rechteinhabern erwerben, wenn er mit diesen Lizenzverträge unter den Bedingungen der jeweiligen Open Source-Lizenzen abschließt. In diesem Fall wird die Nutzung der Open Source-Komponenten nicht von diesem Vertrag erfasst, sondern richtet sich alleine nach den jeweiligen Open Source-Lizenzen, die in der Anlage zum Angebot beigefügt sind. 

(3) Verpflichtungen des Kunden zur sicheren Nutzung 

(a) Der Kunde trifft die notwendigen Vorkehrungen, die Nutzung der Anwendung durch Unbefugte zu verhindern; Einzelheiten sind in dem Angebot vereinbart. 

(b) Der Kunde haftet dafür, dass die die Anwendung nicht zu rassistischen, diskriminierenden, pornographischen, den Jugendschutz gefährdenden, politisch extremen oder sonst gesetzeswidrigen oder gegen behördliche Vorschriften oder Auflagen verstoßenden Zwecken verwendet oder entsprechende Daten, insb. Anwendungsdaten, erstellt und/oder auf dem Server gespeichert werden. 

 

8. Vergütung 

(1) Die Vergütung für die zu erbringenden Leistungen der Nutzungsgewährung bzgl. der proprietären Komponenten der Anwendung und der Zurverfügungstellung von Speicherplatz einschließlich der Datensicherung setzt sich aus einer Grundpauschale und aus nutzungsabhängigen Vergütungen nach Maßgabe von Abs. 2 bis 4 zusammen. Darüber hinaus ist eine Vergütung für eine Leistung des Anbieters nur geschuldet, sofern dieser Vertrag einschließlich seiner Anlagen ausdrücklich eine Vergütung vorsieht. 

(2) Die vereinbarte Grundpauschale fällt für jeden angefangenen Kalendermonat ab betriebsfähiger Bereitstellung an. Sie wird am 15. Kalendertag des jeweils folgendem Kalendermonat im fällig. Hat der Kunde den Vertrag berechtigterweise außerordentlich gekündigt, so ist die Pauschale zeitanteilig zurückzuzahlen. 

(3) Die nutzungsabhängige Gebühr für die Nutzung einer jeden Anwendung, sofern proprietäre Komponenten betroffen sind, wird in dem Angebot vereinbart. 

(4) Die nutzungsabhängige Gebühr für die laufende Speicherung und Bereithaltung der Anwendungsdaten einschließlich der Datensicherung wird ebenfalls in dem Angebot vereinbart. 

(5) Die nutzungsabhängigen Gebühren nach Abs. 3 und 4 werden monatlich nachträglich abgerechnet. Die nutzungsabhängige Vergütung sowie jede gesonderte Vergütung wird 10 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung fällig. 

(6) Der Anbieter ist berechtigt, die Grundpauschale nach Abs. 2 sowie die Grundpreise für die nutzungsabhängigen Vergütungen nach Abs. 3 und 4 erstmals nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer schriftlichen Ankündigung von vier Monaten zum darauf folgenden Monatsbeginn zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags anfallenden Kosten erhöht haben. 

Der Kunde hat das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zugang der Ankündigung schriftlich zu kündigen. Auf dieses Kündigungsrecht wird der Anbieter den Kunden zusammen mit jeder Ankündigung hinweisen. 

(7) Sonstige ausdrücklich als vergütungspflichtig vereinbarte Leistungen werden vom Anbieter nach Aufwand (Time & Material) zu den jeweils im Zeitpunkt der Beauftragung geltenden allgemeinen Listenpreisen des Anbieters erbracht. 

(8) Vergütungen werden zuzüglich MwSt. in der jeweils anfallenden gesetzlichen Höhe geschuldet. 

9. Pflichten und Obliegenheit des Kunden 

Der Kunde wird alle vereinbarten Pflichten und Obliegenheiten erfüllen, die zur Abwicklung des Vertrags erforderlich sind. Er wird insb. 

1. die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie die in dem Angebot vereinbarte Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen geheim halten, vor dem Zugriff durch Dritte schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weitergeben. Diese Daten sind durch geeignete und übliche Maßnahmen zu schützen. Der Kunde wird den Anbieter unverzüglich unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten und/oder Kennwörter nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten; 

  1. die in vereinbarten Zugangsvoraussetzungen schaffen; 

  2. die Beschränkungen/Verpflichtungen im Hinblick auf die Nutzungsrechte nach Ziff. VI. 7. 

einhalten, insb. 

a. keine Informationen oder Daten unbefugt abrufen oder abrufen lassen oder in Programme, die von dem Anbieter betrieben werden eingreifen oder eingreifen lassen oder in Datennetze des Anbieters unbefugt eindringen oder ein solches Eindringen fördern; 

b. den im Rahmen der Vertragsbeziehung und/oder unter Nutzung der Anwendung möglichen Austausch von elektronischen Nachrichten nicht missbräuchlich für den unaufgeforderten Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen; 

c. den Anbieter von Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer rechtswidrigen Verwendung der Anwendung durch ihn beruhen oder die sich aus vom Kunden verursachten datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Streitigkeiten ergeben, die mit der Nutzung der Anwendung verbunden sind; 

d. die berechtigten Nutzer verpflichten, ihrerseits die für sie geltenden Bestimmungen dieses Vertrags einzuhalten; 

4. dafür Sorge tragen, dass er (z.B. bei der Übermittlung von Texten/Daten Dritter auf den Server des Anbieters) alle Rechte Dritter an von ihm verwendetem Material beachtet; 

5. nach die erforderliche Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit er bei Nutzung der Anwendung personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt und kein gesetzlicher Erlaubnistatbestand eingreift; 

6. vor der Versendung von Daten und Informationen an den Anbieter diese auf Viren prüfen und dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einsetzen; 

7. Mängel an Vertragsleistungen dem Anbieter unverzüglich anzeigen. Soweit der Anbieter infolge der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Kunde nicht berechtigt, die Pauschale nach Ziff. VI 8. Abs. 2 des Vertrags ganz oder teilweise zu mindern, den Ersatz des durch den Mangel eingetretenen Schadens zu verlangen oder den Vertrag wegen des Mangels ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Der Kunde hat darzulegen, dass er das Unterlassen der Anzeige nicht zu vertreten hat; 

8. die nach Ziff. IV 8. Vergütung fristgerecht zahlen; 

9. wenn er zur Erzeugung von Anwendungsdaten mit Hilfe der Anwendung dem Anbieter Daten übermittelt, diese regelmäßig und der Bedeutung der Daten entsprechend sichern und eigene Sicherungskopien erstellen, um bei Verlust der Daten und Informationen die Rekonstruktion derselben zu ermöglichen; 

10. sofern und soweit ihm einvernehmlich die technische Möglichkeit dazu eröffnet wird, regelmäßig die auf dem Server gespeicherten Anwendungsdaten durch Download zu sichern; unberührt bleibt die Verpflichtung des Anbieters zur Datensicherung 

10. Ansprechpartner und Eskalationsstufe 

(1) Die Parteien benennen einander schriftlich oder per E-Mail zu Zwecken der Kanalisierung der – insb. bei Störungen im Leistungsgefüge erforderlichen – Kommunikation jeweils einen Hauptansprechpartner, der für die jeweilige Partei rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben kann oder solche Erklärungen innerhalb von 5 Werktagen, nachdem ihm der Hauptansprechpartner der anderen Partei einen Sachverhalt und das Bedürfnis nach Entscheidung schriftlich mitgeteilt hat, herbeiführen kann. 

(2) Ist eine Abstimmung auf der Ebene der Hauptansprechpartner nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung des Sachverhalts und des Entscheidungsbedürfnisses getroffen, ist der Vorgang unverzüglich der jeweiligen Geschäftsführung der Parteien oder der von diesen benannten Vertretern zur Entscheidung vorzulegen. Diese Eskalationsstufe soll innerhalb einer Frist von weiteren 10 Werktagen ab Eingang des Vorgangs eine abschließende Entscheidung treffen. 

(3) Die vorstehend vorgegebenen Eskalationsfristen führen nicht zur Hemmung von in diesem Vertrag einschließlich Anhängen vereinbarten Reaktions-, Ausführungs-, Wiederherstellungs- oder sonstigen Fristen. Vor Durchlaufen des Eskalationsverfahrens ist jedoch in aller Regel eine außerordentliche Kündigung unwirksam, sofern und soweit die Kündigung auf einer Meinungsverschiedenheit der Parteien zur Leistungserfüllung beruhen soll. 

11. Insolvenz bzw. drohende Insolvenz einer Partei 

(1) Eine Partei hat die andere Partei unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn 

1. sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat oder dies in den kommenden 14 Kalendertagen beabsichtigt, 

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Dritten beantragt worden ist, 

  2. sie auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten die Zahlungen einstellen muss, 

  3. gegen sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Maßnahmen zur 

Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen getroffen wurden, oder 

5. sie im zeitlichen Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten Vereinbarungen zur Befriedigung von Drittgläubigeransprüchen zugestimmt hat. 

(2) Liegt einer der Umstände des Abs. 1 Ziff. 3–5 vor, so kann die andere Partei das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. 

12. Auftragsdatenverarbeitung 

(1) Die Parteien schließen nach Maßgabe von § 11 BDSG die als Anlage dem Angebot beigefügte Vereinbarung (Anm.: sofern Sie eine entsprechende Standard-Vereinbarung haben, können Sie uns diese zwecks Überprüfung zusenden; ansonsten stellen wir Ihnen gerne eine entsprechende Vereinbarung zur Verfügung) über die Auftragsdatenverarbeitung. Im Fall von Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und der Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung geht Letztere Ersterem vor. 

(2) Die Anwendung und die Anwendungsdaten werden in einem Rechenzentrum der Honds GmbH, Aachen auf einem Server gehostet. Die damit verbundene Datenverarbeitung erfolgt in Übereinstimmung mit der in Abs. 1 getroffenen Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung zwischen dem Anbieter und dem Kunden nach der in der Anlage zum Angebot enthaltenen Zusatzvereinbarung. 

13. Laufzeit, Kündigung 

(1) Das Vertragsverhältnis beginnt mit Zustandekommen des Vertrags und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt ab dem vereinbarten Zeitpunkt. 

(2) Das Vertragsverhältnis kann von beiden Parteien schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich gekündigt werden. 

(3) Die außerordentliche Kündigung wegen oder im Zusammenhang mit einer Pflichtverletzung ist nur nach vorangegangener schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung von nicht unter 10 Werktagen und nach Durchlaufen des vereinbarten Eskalationsverfahrens möglich. 

Hat der Kündigungsberechtigte länger als 10 Werktage Kenntnis von den die außerordentliche Kündigung rechtfertigenden Umständen, kann er die Kündigung nicht mehr auf diese Umstände stützen. 

(4) Ungeachtet der Regelung in Abs. 3 kann der Anbieter den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug ist. Der Anbieter kann in diesem Fall zusätzlich einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Grundpauschale verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. 

VII. Besonderheiten bei Abschluss eines Vertrages über Schulungsleistungen 

1. Vertragsgegenstand 

Der Anbieter erbringt die in dem Angebot jeweils im Detail beschriebenen Schulungsleistungen. Schulungsleistungen können individualisierte kundenspezifische Schulungen im Rahmen von „kundenspezifischen Kursen“ sein oder auch sog. „öffentliche Schulungen“, die der Anbieter im Rahmen von „öffentlichen Kursen“ anbietet. 

2. Änderungsverfahren für kundenspezifische Schulungen 

(1) Der Kunde behält sich Änderungen der Aufgabenstellung im Rahmen der Durchführung der beauftragten Schulungsleistungen für kundenspezifische Schulungen vor, wobei ein Änderungswunsch dem Anbieter rechtzeitig vor dem vereinbarten Schulungstermin mitgeteilt wird. Der Anbieter wird den Änderungen zustimmen, es sei denn, dass diese für ihn unzumutbar sind. 

(2) Soweit sich Änderungswünsche des Kunden oder andere von ihm zu vertretende Umstände auf die Schulung auswirken, insbesondere zu einem erhöhten Arbeitsaufwand führen, wird der Anbieter dies dem Kunde unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Vertragspartner werden sich dann über eine angemessene Anpassung der Vergütung sowie der Schulungstermine verständigen. Unterbleibt die unverzügliche 

Mitteilung, so kann der Anbieter keine Erhöhung der Vergütung bzw. Anpassung der Schulungstermine beanspruchen. 

3. Vergütung 

(1) Der Anbieter rechnet seine Leistungen auf Basis einer Vergütung nach Zeitaufwand ab, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wird. Es gelten die in dem Angebot vereinbarten Tages- und Stundensätze. 

(2) Sofern Kurse in den Räumen des Anbieters stattfinden, enthält der Vergütungssatz die Verpflegung der Teilnehmer. 

(3) Die Erstellung von Schulungsmaterial sowie dessen etwaige Nachbereitung nach der Schulung sind in der Vergütung inbegriffen. Sie werden nur dann zusätzlich vergütet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Mit der vereinbarten Vergütung sind alle vom Anbieter zu erbringenden Leistungen abgegolten. Dies gilt auch für die Einräumung von Rechten gemäß nachfolgenden Absätzen. 

(4) Sämtliche Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. 

(5) Ein zwischen den Vertragspartnern abgestimmtes Muster für einen Leistungsnachweis ist dem Angebot als Anlage beigefügt. 

(6) Die vom Anbieter gegenüber dem Kunde erbrachten Leistungen werden, sofern nicht im Angebot abweichend vereinbart, unmittelbar nach Erbringung der Schulungsleistungen abgerechnet. Die Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zu begleichen. 

4. Behinderung des Anbieters/Austausch von Mitarbeitern des Anbieters 

(1) Sieht sich der Anbieter in der Durchführung eines Einzelauftrags durch Umstände gleich welcher Art behindert, so wird er dies dem Kunden rechtzeitig schriftlich mitteilen. Sind die behindernden Umstände vom Anbieter nicht zu vertreten, so werden sich die Vertragspartner über eine angemessene Verschiebung der vereinbarten Schulungstermine verständigen. Unterbleibt die rechtzeitige, schriftliche Mitteilung, so kann sich der Anbieter später auf diese Umstände nicht berufen. 

(2) Beide Vertragspartner können verlangen, dass der Anbieter eingesetztes Personal austauscht, sofern hierfür sachliche Gründe bestehen. Sachliche Gründe liegen insb. dann vor, wenn im Hinblick auf den Mitarbeiter des Anbieters wiederholt Beschwerden eingehen oder sich für den Kunde nicht nur unerhebliche wirtschaftliche Vorteile durch den Austausch eines Mitarbeiters ergeben würden. 

(3) Im Fall des Austauschs von Personal ist der Anbieter verpflichtet, nur qualifiziertes und erfahrenes Personal einzusetzen, das mindestens den gleichen vom Anbieter vertraglich geschuldeten Anforderungen wie das ausgetauschte Personal genügt. Einarbeitungszeiten gehen zu Lasten des Anbieters, es sei denn, die Vertragspartner treffen im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung. 

5. Rechte an den Schulungsergebnissen 

(1) Der Kunde erhält vom Anbieter mit der vollständigen Vergütung das einfache Recht, die vom Anbieter für den Kunden erbrachten Leistungen und für diesen erstellte Schulungsergebnisse, insb. Dokumentationen, Schulungsunterlagen und Präsentationen (sämtliche vorstehend bezeichneten Gegenstände im Folgenden „Schulungsergebnisse“ genannt), räumlich und zeitlich uneingeschränkt, inhaltlich auf dem im Angebot beschriebenen Zweck beschränkt, auf Dauer im eigenen Unternehmen zu nutzen oder nutzen zu lassen. 

(2) Zu diesem Zweck überträgt der Anbieter dem Kunden mit Zahlung der vollständigen vereinbarten Vergütung das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte, inhaltlich beschränkte Nutzungsrecht an den Schulungsergebnissen. 

(3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm gemäß den vorstehenden Absätzen zustehenden Rechte ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Nutzungsrechte hieran einzuräumen. 

(4) Sofern die Vergütung noch nicht geschuldet ist, der Kunde die Schulungsergebnisse aber gemäß der Vereinbarung im Angebot bereits nutzt, räumt der Anbieter dem Kunden die oben genannten Rechte übergangsweise ein. 

(5) Sollte der Kunde in Zukunft Nutzungsrechte (auch bisher unbekannte) an einem Schulungsergebnis des Anbieters benötigen, die von der vorstehenden Rechtseinräumung nicht erfasst sind, so wird der Anbieter diese auf Anfrage zu angemessenen Konditionen nachlizenzieren. Die Konditionen sollen sich an den bereits vereinbarten Konditionen orientieren. 

6. Eigentum an Kopien der Schulungsergebnisse 

Das Eigentum an allen vom Anbieter für den Kunden erstellten Kopien der Schulungsergebnisse geht jeweils im Zeitpunkt der vollständigen Zahlung auf den Kunden über. 

7. Haftung für Rechtsmängel 

(1) Der Anbieter ist Inhaber aller übertragenen bzw. eingeräumten Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte. Er gewährleistet, dass er berechtigt ist, diese Rechte auf den Kunden im oben dargestellten Umfang zu übertragen. Er gewährleistet des Weiteren, dass keine Rechte Dritter bestehen, die eine vertragsgemäße Nutzung behindern oder ausschließen würden. 

(2) Der Anbieter stellt durch entsprechende Vereinbarungen mit seinen Arbeitnehmern und Subunternehmern sicher, dass die vertragsgegenständliche Nutzung nicht durch Rechte eventueller Urheber oder durch sonstige Rechte der Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, sonstigen Erfüllungsgehilfen und Dritter beeinträchtigt wird und dass er berechtigt ist, die Rechte solcher Personen im vorgenannten Umfang an den Kunden zu übertragen. 

(3) Wird der Kunde von einem Dritten wegen Urheberrechtsverletzungen oder Verletzung von sonstigen gewerblichen Schutzrechten in Anspruch genommen und ist diese Inanspruchnahme vom Anbieter zu vertreten, stellt der Anbieter den Kunde von diesen Ansprüchen frei, erstattet dem Kunden alle durch die Inanspruchnahme des Dritten entstandenen Kosten und ersetzt alle ihm dadurch entstandenen Schäden und ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um dem Kunden die weitere vertragsgemäße Nutzung der Schulungsergebnisse zu ermöglichen. 

(4) Die Freistellungspflicht des Anbieters bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. 

(5) Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr nach Durchführung der Schulung. 

8. Termine und Verzug 

(1) Die vereinbarten Leistungszeiten, insb. die vereinbarten Schulungstermine, sind verbindlich, es sei denn, die Vertragspartner treffen eine hiervon abweichende Vereinbarung. 

(2) Der Anbieter ist verpflichtet, den Kunden rechtzeitig schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. 

(3) Im Fall des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 

9. Kündigung 

(1) Der Kunde sowie der Anbieter können bis 30 Arbeitstage vor Kursbeginn kostenfrei stornieren. 

(2) Storniert der Kunde danach, kann der Anbieter die volle Kursgebühr in Rechnung stellen. Der Kunde ist jedoch zum Nachweis darüber berechtigt, dass im konkreten Einzelfall ein angemessener Aufwendungsersatz für den Anbieter niedriger ist, als die volle Kursgebühr. 

(3) Das Recht beider Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für den Kunden liegt insbesondere vor, wenn der Anbieter einem Änderungswunsch des Kunden gemäß Ziff. VII. 2. der dem Anbieter rechtzeitig vor dem vereinbarten Leistungstermin mitgeteilt wurde, nicht zugestimmt hat und dem Anbieter der Nachweis der Unzumutbarkeit der Änderungen gemäß Ziff. VII. 2. Abs. 1, Satz 2 nicht gelungen ist. 

(4) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

 

Stand: 23. Oktober 2023

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